Hausordnung


Präambel

Mit der Realisierung des Projekts "Brunnenpark" wurde eine hochwertige Wohnanlage im Herzen von Köln geschaffen.

Die Hausordnung soll dazu dienen, ein reibungsloses und verständnisvolles Zusammenleben aller Bewohner im Rahmen der Gemeinschaft zu fördern und die Pflege sowie die Erhaltung der Wohnanlage zu sichern.

§ 1

Verbindlichkeit dieser Hausordnung

(1) Diese Hausordnung ist von jedem Eigentümer, Mieter, Mitbewohner und Gast des Brunnenparks zu beachten.

(2) Die Hausverwaltung ist berechtigt und verpflichtet die Einhaltung der hier getroffenen Regelungen durchzusetzen.


§ 2

Rücksichtnahme auf die Mitbewohner

(1) Das Leben in einem Mehrfamilienhaus erfordert es, dass Geräusch- und Geruchsbelästigungen der Mitbewohner zu vermeiden sind.

(2) Hierzu gehört auch, dass der Lebensraum nicht auf die Treppenhausflure ausgedehnt wird und die Wohnungseingangstüren grundsätzlich geschlossen bleiben sollen.

(3) Auf die gesetzlich garantierte Nachtruhe (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sowie die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe wird verwiesen. Zusätzlich ist eine Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15:00 Uhr einzuhalten.

(4) Da Bohr- und Klopfgeräusche in der gesamten Wohnanlage wahrnehmbar sind, dürfen diese Arbeiten nicht mehr nach 20:00 Uhr ausgeführt werden.


§ 3

Reinhaltung der Wohnanlage

(1) Verschmutzungen der Treppenhäuser, Fahrstuhlkabinen, der in der gemeinschaftlichen Nutzung stehenden Kellerräume und Flure sowie der Außenanlagen sind zu vermeiden.

(2) Das Reinigungspersonal ist nur für die Beseitigung der aus dem normalen Gebrauch entstehenden Verschmutzungen zuständig.

Bei besonderen, von den Bewohnern verursachten, Verunreinigungen müssen diese selbst für eine Beseitigung sorgen. Hierzu wurde in allen Müllräumen ein Handfeger mit Kehrblech aufgehängt.


§ 4

Hausmüll / Wertstoffe

(1) Niemand möchte in einer verwahrlosten Wohnanlage wohnen. Daher ist das Abstellen/Lagern von Sperrmüll und sonstigen Abfällen in den allgemein zugänglichen Räumen und Fluren und auf den Balkonen - auch vorübergehend - untersagt.

(2) In die in den Kellerräumen aufgestellten Müllcontainer dürfen nur Abfälle gemäß der Abfallsatzung der Stadt Köln eingeworfen werden.

(3) Für alle anderen Abfälle sind die im Umfeld des Brunnenparks aufgestellten Wertstoffcontainer bzw. die AbfallCenter der Stadt Köln zu nutzen.

Für die Abfuhr von Sperrgut wenden Sie sich bitte an die Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) der Stadt Köln und vereinbaren Sie einen Termin für die kostenlose Abholung.


§ 5

Allgemein zugängliche Räume und Flure

(1) Die Nutzung der Gemeinschaftsräume ist nur für den dafür vorgesehenen Zweck zugelassen.

(2) Fahrräder und Kinderwagen sind nur in den dafür vorgesehenen Räumen abzustellen. Hierbei dürfen andere Nutzer nicht behindert werden.

(3) Beim Verlassen der Gemeinschaftsräume ist die Beleuchtung auszuschalten.

(4) Die in den Wasch- und Trockenräumen aufgestellten Maschinen sind pfleglich zu behandeln.

Dazu gehört auch, dass nach jeder Benutzung die Flusensiebe in den Wäschetrocknern gereinigt sowie Waschmittel- und Weichspülerrückstände in den Waschmaschinen entfernt werden.

(5) Die Wasch- und Trockengeräte sind möglichst umgehend nach Beendigung der Wasch- bzw. Trockenprogramme zu leeren, damit sie ohne unnötige Wartezeiten von den anderen Bewohnern genutzt werden können.

(6) Die in den Betriebsräumen der Wohnanlage befindlichen technischen Einrichtungen dürfen nur durch von der Hausverwaltung beauftrage und befugte Personen bedient werden.

(7) Treppenhäuser und Flure sind Fluchtwege. Aus diesem Grund dürfen hier keine Gegenstände abgestellt oder gelagert werden.

(8) Blumen, Schirmständer etc. dürfen, soweit sie keine Gefahr für die Bewohner und Besucher darstellen, nur in einvernehmlicher Abstimmung mit allen Bewohnern des jeweiligen Hauses aufgestellt werden.

Hierbei ist zu beachten, dass diese den nach außen wirkenden Gesamteindruck der Wohnanlage nicht beinträchtigen.

Gleiches gilt für das Aufhängen von Bildern und sonstigen Gegenständen an den Wänden der Treppenhäuser und Flure.


§ 6

Gartenanlage

(1) Der Aufenthalt in der Gartenanlage (Ruhezone) ist nicht zugelassen.

(2) Die Bewohner des Brunnenparks sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sich auch Haustiere nicht in der Gartenanlage aufhalten.


§ 7

Haustiere

(1) Das Halten von Haustieren ist grundsätzlich erlaubt.

(2) Hunde sind im Treppenhaus, in den Fluren und in den Kellerbereichen einschließlich Tiefgarage anzuleinen.

(3) Die Tierhalter haften für alle durch die Tierhaltung entstandenen Beschädigungen und Verschmutzungen.


§ 8

Balkone / Fenster

(1) Da die Balkonentwässerung der Gartenanlage zugeführt wird, dürfen hier kein Putzwasser oder sonstige umweltgefährdende Flüssigkeiten entsorgt werden.

(2) Am Außenputz fest anhaftende Rankgewächse sind nicht zugelassen.

(3) An den Außenwänden fest montierte Vorrichtungen jeglicher Art (z.B. Rankgitter, Wäscheleinen) sind nicht erlaubt.

(4) Für das Trocknen von Wäsche stehen grundsätzlich die Wasch- und Trockenräume zur Verfügung. Sofern an Werktagen Wäscheständer auf den Balkonen aufgestellt werden, dürfen diese die Höhe der Balkonbrüstung nicht übersteigen.

(5) Blumenkästen dürfen nur aufgehängt werden, wenn von diesen auch bei Sturm keine Gefahr ausgehen kann. Die Blumenkästen sind so aufzuhängen, dass Gies- und Tropfwasser nicht auf den darunter liegenden Balkon gelangen kann. Über die Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall die Hausverwaltung.

(6) Das Ausschütten, Ausklopfen, Ausgießen oder Hinunterwerfen von Gegenständen vom Balkon oder Fenster ist zu unterlassen.


§ 9

Bauliche und optische Veränderungen

(1) Alle Bewohner des Brunnenparks haben sich nicht zuletzt auch wegen des gehobenen Ambientes der Wohnanlage zum Kauf/zur Miete entschieden. Dem Rechnung tragend sind alle Bewohner verpflichtet, den Gesamteindruck der Wohnanlage nicht zu verändern.

(2) Nicht zugelassen sind insbesondere das nicht von der Hausverwaltung genehmigte Anbringen bzw. Ändern von Markisen, Rollläden, Fenstergittern und Balkonverkleidungen, der Abbau bzw. die Veränderung der vorhandenen Abstellschränke auf den Balkonen, das Ändern der Fenster, der Fassadengestaltung, der Wohnungseingangstüren, die feste Montage von Rankgittern, Wäscheleinen, sowie die Montage von Satellitenempfangsanlagen und Antennen.

(3) Zur Vermeidung von Kosten für die Beseitigung von nicht genehmigten bzw. nicht genehmigungsfähigen Veränderungen ist vor Umsetzung der geplanten Maßnahme die Hausverwaltung einzuschalten.


§ 10

Tiefgarage

(1) Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art ist aus feuerpolizeilichen Gründen nicht zugelassen. Fahrräder sind in den dafür vorgesehenen Räumen unterzubringen.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen und innerhalb der jeweiligen Stellplatzmarkierung abgestellt werden.

(3) Zu falsch parkenden Fahrzeugen ist die Hausverwaltung ermächtigt den Halter zu ermitteln und von diesem die sofortige Entfernung des Fahrzeugs zu verlangen. Im Wiederholungsfall erfolgt eine Abmahnung an den Fahrzeughalter und den Bewohner, der dem Fahrzeughalter die Zufahrt zur Tiefgarage ermöglicht hat.

(4) Die Rettungswege (alle Ausgänge) und die Stellplatzinhaber behindernde Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Sofern das Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppunternehmens entfernt wird, hat der Fahrzeughalter die Kosten für die Anfahrt zu übernehmen.


§ 11

Sicherheit

(1) Bedingt durch die zentrale Lage des Brunnenparks kommt es leider häufig vor, dass Unbefugte versuchen, sich Zutritt zur Wohnanlage zu verschaffen.

Um dem Sicherheitsbedürfnis aller Bewohner gerecht zu werden, dürfen alle Außentüren (inkl. Tiefgaragenrolltore) nie unbeobachtet offen stehen. Gleiches gilt für alle Türen der Gemeinschaftsräume.

(2) Es versteht sich von selbst, dass Unbekannten die Türen nicht geöffnet werden sollen.

(3) Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit darauf, dass insbesondere die Feuerschutztüren geschlossen bleiben müssen.

(4) Die Türen der Allgemeinräume dürfen nicht mit Keilen oder ähnlichem unterlegt werden. Hierdurch kann die unter dem Türfalz angebrachte Dichtung beschädigt werden. Diese Dichtung soll u.a. verhindern, dass sich im Brandfall Rauchgase im Gebäude verteilen.

(5) In den Fahrstuhlkabinen ist für Notfälle eine Gegensprechanlage installiert. Die bei unberechtigtem Notruf entstehenden Kosten sind vom Verursacher zu tragen.


§ 12

Meldepflichten

(1) Jeder Bewohner ist verpflichtet, Schäden an und in der Wohnanlage unverzüglich dem Hausmeister bzw. der Hausverwaltung mitzuteilen.


§ 13

Inkrafttreten / Wirksamkeit der Hausordnung

(1) Diese Hausordnung wird mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.03.2004 unbefristet wirksam.

(2) Sofern einzelne Regelungen für unwirksam erklärt werden, bleiben die übrigen Regelungen ohne Einschränkung gültig.